EU-Verordnung 1223/2009: Der vollständige Leitfaden für Unternehmen
Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 ist das rechtliche Rückgrat der Kosmetiksicherheit in der Europäischen Union. 2009 verabschiedet und seit 2013 vollständig anwendbar, regelt sie jedes auf dem EU-Markt in Verkehr gebrachte Kosmetikprodukt — von Massenshampoos bis zu Luxusparfums.
Was sie abdeckt
Die Verordnung definiert ein „kosmetisches Mittel" als jeden Stoff, der dazu bestimmt ist, äußerlich mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen (Haut, Haar, Nägel, Lippen, äußere Geschlechtsorgane) oder mit den Zähnen und Schleimhäuten der Mundhöhle, und zwar zu dem Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen oder in gutem Zustand zu halten.
Wichtige Pflichten
Sicherheitsbewertung (Artikel 10)
Jedes Kosmetikprodukt muss vor dem Inverkehrbringen eine Sicherheitsbewertung durch eine qualifizierte Person durchlaufen. Dazu gehören toxikologisches Profil, chemische Struktur und Expositionsniveaus.
Produktinformationsdatei (Artikel 11)
Eine umfassende Dokumentation muss geführt und den Behörden für 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen der letzten Charge zugänglich gemacht werden.
Meldung (Artikel 13)
Produkte müssen vor dem Inverkehrbringen über CPNP bei der Europäischen Kommission gemeldet werden.
Kennzeichnung (Artikel 19)
10 vorgeschriebene Kennzeichnungselemente. Lesen Sie unseren vollständigen Kennzeichnungsleitfaden.
Angaben (Artikel 20)
Produktangaben müssen belegt sein und den von der Kommission festgelegten gemeinsamen Kriterien entsprechen.
Die Anhänge — Das Herzstück der Verordnung
| Anhang | Inhalt | Bedeutung |
|---|---|---|
| Anhang II | Verbotene Stoffe | Über 1.600 verbotene Stoffe. Produkte mit diesen Stoffen sind illegal. |
| Anhang III | Eingeschränkte Stoffe | Stoffe, die nur mit Einschränkungen erlaubt sind (Konzentrationsgrenzen, Bedingungen). |
| Anhang IV | Farbstoffe | Zugelassene Farbstoffe mit Bedingungen. |
| Anhang V | Konservierungsstoffe | Zugelassene Konservierungsstoffe mit Höchstkonzentrationen. |
| Anhang VI | UV-Filter | Zugelassene UV-Filter mit Höchstkonzentrationen. |
BeautyGuard und die Verordnung 1223/2009
Unser Inhaltsstoff-Bewertungssystem basiert direkt auf dieser Verordnung:
- Anhang-II-Stoffe → Verboten (Bewertung: 0)
- Anhang-III-VI-Stoffe → Eingeschränkt (Bewertung: 60)
- Bekannte Allergene → Allergen (Bewertung: 50)
- In CosIng registrierte Inhaltsstoffe → Bekannt (Bewertung: 65-80)
Jede Bewertung ist auf eine spezifische Rechtsvorschrift zurückführbar — nicht auf willkürliche Meinungen.